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Im Dienst des Thurgaus

Das Naturmuseum Thurgau ist das naturwissenschaftliche Archiv des Kantons und ein bedeutendes naturwissenschaftliches Vermittlungszentrum. Kern des Museums ist seine Sammlung, die seit über 160 Jahren aufgebaut und gepflegt wird, mit dem Zweck, Natur und Naturgeschichte des Thurgaus besser erforschen und einem breiten Publikum vermitteln zu können. Betreiber des Naturmuseums Thurgau ist der Kanton Thurgau. Die Arbeit des Naturmuseums Thurgau basiert dabei auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
(Stand am 1. Januar 2017)

Art. 724: 1  
Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.


Kantonsverfassung vom 16. März 1987
§ 75 Kulturpflege: 
 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.
 2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.


Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege vom 4. Juni 1992:
§ 1 Grundsatz:  
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und pflegen das kulturelle Erbe.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigung und den Zugang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schulgemeinden widmen der Förderung und Pflege der Kultur in der Schule besondere Aufmerksamkeit.

§ 5 Aufgabe:  
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Er unterstützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänzt diese durch eigene Vorkehren.

§ 8 Kulturpflege:
1 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.

§ 9 Einrichtungen:  
1 Der Kanton führt folgende Einrichtungen:
   1. die Kantonsbibliothek;
   2. das Historische Museum;
   3. das Naturmuseum;
   4. das Museum Arenenberg;
   5. das Ittinger Museum; 
   6. das Kunstmuseum; 
   7. das Staatsarchiv. 


Verordnung über die kantonalen Museen (Museumsverordnung) vom 26.08.2014 (Stand 01.01.2015)
§ 1 Auftrag: 
1 Die Museen sammeln und bewahren repräsentative Objekte als Belege der Natur- und Kulturgeschichte, erforschen ihre Herkunft und Hintergründe mit zeitgemässen Methoden der Wissenschaft und machen sie der Wissenschaft und der Bevölkerung zugänglich.
2 Sie vermitteln die gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Form. Dazu gehören unter anderem thematische Ausstellungen, Tagungen, Publikationen und zielgruppengerechte museumspädagogische Angebote.
3 Sie beraten und unterstützen die regionalen und lokalen Museen bei der Erhaltung der nicht in ihren Sammlungen integrierten Natur- und Kulturgüter von kantonaler Bedeutung.

§ 2 Ausstellungen:
1 In permanenten und wechselnden thematischen Ausstellungen werden ausgewählte Teile der Sammlungen sowie geliehenes Ausstellungsgut öffentlich gezeigt.

§ 4 Naturmuseum:  
1 Das Naturmuseum sammelt und bewahrt Objekte der Natur- und der Kulturgeschichte der Naturwissenschaften, namentlich in den Sachgebieten Zoologie, Botanik, Geologie und Geschichte der Naturwissenschaften.